07.10.2010 | Bewertung
Anteil an Kapitalgesellschaft: Verkaufserlös nach dem Stichtag maßgeblich?
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Wurden während laufender Verkaufsverhandlungen schenkweise erworbene Anteile an einer Kapitalgesellschaft kurz nach dem Zeitpunkt der Ausführung der freigebigen Zuwendung veräußert, ist ein zu diesem Zeitpunkt bereits vereinbarter Mindestkaufpreis und nicht der nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelte Anteilswert der Bemessung der Schenkungsteuer zugrunde zu legen (BFH 22.6.10, II R 40/08, Abruf-Nr. 102917). |
Sachverhalt
Der Kläger erhielt am 16.12.98 von seinem Vater V Anteile an der Kapitalgesellschaft X geschenkt. Die Schenkung erfolgte während der Verkaufsverhandlungen über sämtliche Anteile an der X-GmbH. Bereits am 13.12.98 erklärte der Kaufinteressent Z die Absicht, die Anteile an der X zu einem bestimmten Preis zu erwerben. Der Kauf- und Übertragungsvertrag wurde mit geringen Änderungen, aber unter Beibehaltung des am 13.12.98 genannten Kaufpreises am 29.12.98 beurkundet.
Das FA legte der SchenkSt für die Anteilsschenkung den anteiligen Verkaufserlös zugrunde. Das FG (FG Nürnberg 1.4.08, IV 86 /2006, EFG 09, 602) schloss die niedrigere Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren ebenfalls aus. Nach Ansicht des Klägers sei der gemeine Wert der Anteile aber nicht aus dem Verkauf kurz nach dem Stichtag abzuleiten.
Entscheidungsgründe
Die Schenkung des V an den Kläger ist mit dem anteiligen Verkaufserlös zu bewerten. Die Besteuerung richtet sich nach der Vermögensmehrung im Zeitpunkt der Zuwendung beim Beschenkten (BFH 9.11.94, II R 87/92, BStBl II 95, 83). Die Wertermittlung (§ 11 ErbStG) knüpft über § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, § 12 Abs. 1 bis 6 ErbStG an den Gegenstand an, über den der Beschenkte endgültig verfügen kann (BFH 9.11.94, II R 87/92, BStBl II 95, 83). Nicht nur für die Fälle der mittelbaren Grundstücksschenkung gilt, dass der Entreicherungs- und Bereicherungsgegenstand nicht identisch zu sein brauchen.
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