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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Gesellschaftsanteile als Gegenstand einer mittelbaren Schenkung

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    • 1. In der Übertragung von Gesellschaftsanteilen kann die mittelbare Schenkung des Erlöses aus einem bereits geplanten Verkauf der Anteile liegen.
    • 2. Bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen sind die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung und die Höhe der hinterzogenen Steuer unabhängig von einem ergangenen Steuerbescheid zu prüfen.

    (BFH 28.3.12, II R 39/10, Abruf-Nr. 122455)

    Sachverhalt

    Der Ehemann E der Klägerin K hielt 75 %, dessen Mutter M 25 % der Anteile einer GmbH. E war ferner Eigentümer des von der GmbH gepachteten Betriebsgrundstücks. Am 13.12.89 schlossen E und M mit V eine Absichtserklärung (Zeitplan, Kaufpreis) über den Verkauf der GmbH-Anteile an V. Um die Betriebsaufspaltung zu beenden, verkaufte E am 28.12.89 26 % der GmbH-Anteile, davon 24 % an K. Als Kaufpreis wurde der nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelte Wert von 155 DM pro 100 DM Nominalkapital zugrunde gelegt. Im April 1990 ermächtigte K den E zum Abschluss des Kaufvertrags mit V sowie zur Ausübung des Stimmrechts. Wenige Tage nach dieser Ermächtigung und im Jahr 1991 verkauften K, E und M GmbH-Anteile an V. Der Verkauf an V im April 1990 erfolgt zu einem Kaufpreis von rund 500 DM pro 100 DM Nominalkapital. Die Verkäufe im Jahr 1991 erfolgten zu etwas niedrigeren Kaufpreisen als im Jahr 1990.

     

    Das FA setzte für die Anteilsübertragung an K SchenkSt fest und ging dabei von einem Wert von 500 DM je Anteil im Nominalwert von 100 DM aus. Außerdem setzte es gegen K Hinterziehungszinsen auf die SchenkSt fest, da K in der Erklärung als angemessene Gegenleistung 155 DM angegeben hatte. Das FG änderte allein die Festsetzung der Hinterziehungszinsen.