05.03.2009 | Bewertung
Doppelbelastung mit ErbSt und ESt zulässig
Die Besteuerung eines Aufgabegewinns beim Erben gemäß § 16 Abs. 1 bis 3 EStG mit ESt nach zuvor erfolgter Besteuerung des Vermögenszuwachses mit ErbSt ist keine systemwidrige Doppelbelastung (BFH 22.10.08, X B 162/08, Abruf-Nr. 090686). |
Sachverhalt
Der Kläger K erbte von seinem Vater Grundvermögen. Bewertungsrechtlich handelte es sich um gemischt genutzte Grundstücke, ertragsteuerlich um Betriebsvermögen. Kurz nach dem Erbfall gab K den Gewerbebetrieb auf und überführte die Grundstücke ins Privatvermögen. Die ErbSt-Festsetzung basierte auf den Grundbesitzwerten (Bedarfswerte). Dem einkommensteuerlichen Aufgabegewinn legte das FA die gemeinen Werte und die Buchwerte der Grundstücke zugrunde. Nach Ansicht des K sind aber anstelle der Buchwerte die höheren Bedarfswerte anzusetzen, da anderenfalls der mit ErbSt belastete Wertzuwachs doppelt besteuert wird.
Das Niedersächsische FG (29.5.08, 11 K 69/06) folgte dem FA. K habe in Gestalt des Aufgabegewinns Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 16 Abs. 3 S. 1 EStG i.V. mit § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG erzielt. § 16 Abs. 2 S. 1 EStG sei nicht dahingehend auszulegen, dass anstelle der Buchwerte die Bedarfswerte nach dem ErbStG bei der Ermittlung des Aufgabegewinns zu berücksichtigen sind.
Entscheidungsgründe
Nach § 16 Abs. 2 S. 1 EStG ist das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, der sich aus der letzten Schlussbilanz ergibt (BFH 3.7.91, X R 163 - 164/87, BStBl II 91, 802). Ist der aufgegebene Betrieb zuvor - Schenkung oder Erbfall - unentgeltlich auf den Steuerpflichtigen übergegangen, entspricht es eindeutiger Gesetzeslage (§ 6 Abs. 3 EStG), dass der Erwerber den Betrieb des Rechtsvorgängers mit dessen Buchwerten zu übernehmen hat. Dies bedeutet zwingend eine „interpersonelle“ Verlagerung der stillen Reserven (BFH 20.7.05, X R 22/02, BStBl II 06, 457).
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