01.05.2004 · Fachbeitrag · Bewertung
Gemeiner Wert i.S. des § 146 Abs. 7 BewG
| § 146 Abs. 7 BewG ermöglicht es, bei der unentgeltlichen Übertragung eines bebauten Grundstücks anstelle des Steuerwertes den niedrigeren gemeinen Wert zu Grunde zu legen. Die Bestimmung des gemeinen Wertes ist umstritten: Die Finanzverwaltung hat auf das BFH-Urteil (BFH 8.10.03, ErbBstg 04, 66, Abruf-Nr. 040065) mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Die unterschiedlichen Ansichten sollen an folgendem Beispiel verdeutlicht werden: |
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