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  • 05.08.2011 | Finanzverwaltung

    Grundsätze zur gemischten Schenkung im Vorgriff auf die ErbStR 2011 geändert

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Etwas überraschend hat die Finanzverwaltung im Vorgriff auf die Richtlinien 2011 ihre Grundsätze zur Behandlung von gemischten Schenkungen und Schenkungen unter einer Auflage mit gleich lautenden Ländererlassen vom 20.5.11 geändert (BStBl I 11, 562). Der Beitrag befasst sich mit den Kernaussagen der geänderten Auffassung. Soweit die Ländererlasse auch auf Sonderfälle - z.B. die Behandlung von Pflegeleistungen oder die Behandlung von aufschiebend bedingten Erwerben - eingehen, verweisen wir auf den Musterfall in ErbBstg 11, 195 ff., in dieser Ausgabe.  

    1. Bisherige Auffassung der Finanzverwaltung

    Nach dem bisherigen Verständnis der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung stellte § 10 Abs. 1 ErbStG lediglich für Erwerbe von Todes wegen klar, wie die Bereicherung zu ermitteln ist, während für die Ermittlung der Bereicherung aus einer Schenkung unter Lebenden keine besondere Regelung bestand. Auch § 1 Abs. 2 ErbStG sollte eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 1 ErbStG für Schenkungen nicht ermöglichen. Die Bereicherung aus einer freigebigen Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sollte vielmehr unmittelbar aus dem Besteuerungstatbestand dieser Vorschrift hergeleitet werden.  

     

    Bei einer gemischten Schenkung und bei diesen gleichgestellten Schenkungen unter einer Leistungsauflage galt demnach nur der Teil als schenkungsteuerlich relevant, für den keine Gegenleistung zu erbringen war. Nur insoweit erfolgte eine unentgeltliche Bereicherung des Bedachten. Aufgrund der im Bewertungssystem vorgegebenen Abweichung der Verkehrswerte und der Steuerwerte musste hierzu schenkungsteuerlich der Steuerwert der Leistung in dem Verhältnis aufgeteilt werden, in dem der Verkehrswert der bürgerlich rechtlichen Bereicherung des Beschenkten (z.B. der Verkehrswert des Grundstücks nach Abzug der Gegenleistungen des Beschenkten oder des Werts der Leistungsauflagen) zu dem Verkehrswert des geschenkten Vermögens stand (R 17 Abs. 2 ErbStR 2003).  

     

    Anders hingegen war es bei Schenkungen unter Nutzungs- oder Duldungsauflagen: Zur Ermittlung der schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage war vom Steuerwert der Zuwendung die zu vollziehende Auflage als Last mit ihrem Kapitalwert nach §§ 13 bis 16 BewG abzuziehen, wobei vor 2009 noch der mit den ErbStR 2009 aufgehobene § 25 ErbStG zu beachten war.