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  • 10.01.2008 | Bewertung

    Kein § 13a ErbStG bei formaler Umwandlung von Privat- in Betriebsvermögen

    von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
    Der Ansatz des gemeinen Werts von freigebig zugewendeten Anteilen an einer GmbH in den ersten drei Jahren nach der Gründung gemäß R 102 Abs. 1 S. 1 ErbStR nur mit dem eingezahlten Nennwert kommt nicht in Betracht, wenn es sich nur formal um eine Neugründung, wirtschaftlich aber um die Umstrukturierung eines bereits länger bestehenden Unternehmens handelt (FG München 1.8.07, 4 K 1037/05, Abruf-Nr. 073892).

     

    Sachverhalt

    Vater (V) schenkte seiner Tochter, der Klägerin, am 18.2.02 GmbH-Anteile. Die GmbH war am 4.12.01 mit dem Zweck gegründet worden, die am 1.1.02 eingebrachten Grundstücke zu verwalten. Bereits seit 1999 waren dieselben von V verwaltet worden. 

     

    Das FA bewertete die GmbH-Anteile auf der Basis der erzielten Mieterträge. Die GmbH habe sich zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung nicht mehr in der Aufbauphase befunden, da die eingebrachten Grundstücke bereits seit 1999 von V verwaltet worden seien und somit ein seit Jahren betriebener Geschäftsbetrieb in einer anderen Gesellschaftsform fortgeführt werde.  

     

    Nach Auffassung der Klägerin habe die Bewertung der Anteile dagegen zum Nennwert zu erfolgen, da bei der Anteilsübertragung die dreijährige Aufbauphase der GmbH noch nicht abgelaufen gewesen sei.