· Fachbeitrag · Bewertungsgesetz
Bewertung eines als Sachspende übertragenen GmbH-Anteils mit disquotalen Beteiligungsrechten
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Wird ein GmbH-Anteil im Wege einer Sachspende übertragen, ist die Spende mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Der Wert des gespendeten Anteils ist aber nicht zwingend ausschließlich nach der Beteiligung am Stammkapital zu bestimmen. Vermittelt der GmbH-Anteil z. B. deutlich geringere Stimm- und Gewinnbezugsrechte, kann die Spende nicht mit dem Anteil am Gesamtwert des Unternehmens bewertet werden, der dem Anteil am Stammkapital entspricht. Denn disquotal ausgestaltete Beteiligungsrechte sind Umstände, die den Preis der Anteile beeinflussen ‒ so das FG Münster mit Urteil vom 20.5.20. |
Sachverhalt
Kläger K spendete einer Stiftung im Jahr 2007 einen GmbH-Anteil, der der Stiftung 89 % am Stammkapital der GmbH, aber nur 1 % der Stimmrechte und 1 % am Jahresergebnis vermittelte. K machte den durch die Zuwendungsbestätigung der Stiftung nachgewiesenen Wert des GmbH-Anteils als Spende in den Vermögensstock einer Stiftung und im Übrigen als Spende geltend. Der Wertansatz folgte einem Gutachten, das den Anteilswert nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelt und mit 89 % des Gesamtwertes der GmbH angesetzt hat. Die disquotale Stimmrechtsverteilung sei ein persönlicher Umstand nach § 9 Abs. 2 S. 3 BewG, der nicht relevant sei.
Das FA hielt das Stuttgarter Verfahren für nicht anwendbar. Der Gesamtwert der GmbH sei gemäß Verfügung der OFD Koblenz vom 6.2.07 (S 3102 / S3220 A ‒ St 35 5, DStR 07, 994) nach dem Leitfaden der OFD Düsseldorf und Münster vom 12.8.04 (S 2177 - 16 - St 13 - K S 2242 A - St 13) zu ermitteln. Nur das nicht ausschüttbare Nennkapital könne mit 89 % angesetzt werden. Da auf die Stiftung nur 1 % der Ausschüttungen entfallen, kam das FA auf einen Anteilswert von 20 % des Gesamtwerts der GmbH. K berief sich auf die Spendenbescheinigung, der er habe vertrauen dürfen.
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