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  • 01.03.2004 · Fachbeitrag · Bewertung

    Niedrigerer gemeiner Grundstückswert bei unentgeltlichem Nutzungsrecht

    | Ein unentgeltliches Nutzungsrecht bleibt im Rahmen der Feststellung der Ertrags- und Mindestwerte nach § 146 Abs. 2 bis 6 BewG unberücksichtigt, wenn der Begünstigte zugleich Miterbe ist. Wird einem Nutzungsrecht nach § 146 Abs. 2 bis 6 BewG kein Wert beigemessen, kann dieses auch nicht den gemeinen Wert nach § 146 Abs. 7 BewG wertmindernd beeinflussen (BFH 8.10.03, II R 27/02, Abruf-Nr. 040065). |