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  • 04.02.2010 | Bewertungsgesetz

    Grundstückswert nach Investitionen des Erben in Erwartung des Erbfalls

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Ist der Grundbesitzwert eines bebauten Grundstücks gemäß § 12 Abs. 3 ErbStG in Verbindung mit § 146 Abs. 6 BewG, § 145 Abs. 3 BewG mit dem Wert des Grund und Bodens als unbebautes Grundstück (Mindestwert) festgestellt worden, ist dieser Wert bei der ErbSt-Festsetzung nicht deshalb zu ermäßigen, weil der Erbe in der begründeten Erwartung des Erbes in das Gebäude investiert hat (Hessisches FG 18.5.09, 1 K 1366 1367/07, 1 K 1366/07, 1 K 1367/07, rkr., Abruf-Nr. 100297).

     

    Sachverhalt

    Zu Lebzeiten der Erblasserin E hatte der Kläger in der Erwartung, mit dem Tod der E das Eigentum an dem Grundstück zu erwerben, erhebliche Investitionen in das Gebäude getätigt. E gab gegenüber dem Kläger ein Schuldversprechen i.S. des § 780 BGB über einen Betrag in Höhe der Investitionen ab. Zugleich erklärte der Kläger seinen Verzicht auf die Rechte aus dem Schuldversprechen für den Fall, dass er vor E versterben oder als Alleineigentümer des Grundstücks eingetragen werden sollte. E setzte den Kläger sodann als Alleinerben ein.  

     

    Das FA hat das Grundstück mit dem Mindestwert als unbebautes Grundstück gemäß § 146 Abs. 6 BewG, § 145 Abs. 3 BewG angesetzt. Die Verbindlichkeit der E aus dem Schuldversprechen ließ es wegen des aufschiebend bedingten und mit dem Erbfall eingetretenen Verzichts unberücksichtigt. Nach Ansicht des Klägers sei die Verpflichtung durch das Schuldversprechen als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 ErbStG abzugsfähig.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die vom Kläger vorgenommenen Investitionen führen weder zu einer abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeit noch sind sie in anderer Weise bereicherungsmindernd zu erfassen. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind alle vertraglichen, außervertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen, die in der Person des Erblassers begründet wurden und mit seinem Tod nicht erloschen sind, als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Durch die Investitionen des Klägers in das Grundstück der E ist zivilrechtlich kein Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch nach § 951 Abs. 1 S. 1 BGB i.V. mit § 812 ff. BGB entstanden. Ein solcher entsteht erst, wenn feststeht, dass der bezweckte Erfolg (die Eigentumsübertragung) nicht eintritt bzw. die Bereicherung (mangels Eigentumsübertragung) ungerechtfertigt ist. Das aufschiebend bedingte Schuldversprechen war nur für den Fall wirksam, dass der Kläger das Grundstück nicht erwerben sollte. Diese aufschiebende Bedingung ist nicht eingetreten und die Forderung aus dem Schuldversprechen daher nicht entstanden oder jedenfalls zu diesem Zeitpunkt durch Verzicht erloschen. Eine Nachlassverbindlichkeit i.S. von § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG liegt daher nicht vor.