01.07.2005 | Bewertungsrecht
Vereinbarte Miete – auch bei Betriebsaufspaltung
Der typisierenden Bedarfsbewertung bebauter Grundstücke ist auch bei entgeltlicher Überlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die vertraglich vereinbarte Miete zu Grunde zu legen. Der Ansatz der üblichen Miete kommt nicht in Betracht (BFH 2.2.05, II R 4/03, Abruf-Nr. 051234). |
Sachverhalt
Streitig ist, ob für die erbschaftsteuerliche Bewertung von bebautem Grundbesitz, der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassen wird,
- von der vereinbarten Miete (§ 146 Abs. 2 BewG) oder
- von der üblichen Miete (§ 146 Abs. 3 BewG) auszugehen ist, oder ob
- die Sonderbewertung des § 147 BewG zur Anwendung kommt.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des BFH kommt es für die Bewertung des Grundbesitzes – auch im Falle einer Betriebsaufspaltung – allein auf die tatsächlich vereinbarte Miete an. Denn der Gesetzgeber hat angeordnet, dass die Grundstückswerte in typisierender Weise zu ermitteln sind (§ 138 Abs. 3 S. 1 BewG). Folge dieser Typisierung ist, dass außerhalb der in § 146 Abs. 3 S. 1 BewG ausdrücklich genannten Fälle nicht zu prüfen ist, ob die tatsächliche Jahresmiete der üblichen Miete entspricht.
Nach § 146 Abs. 3 S. 1 BewG ist zwar u.a. dann die übliche Miete anzusetzen, wenn das Grundstück vom Eigentümer selbst genutzt oder an Angehörige des Eigentümers vermietet wird. Aus dem Institut der Betriebsaufspaltung folgt aber nicht, dass das an die Betriebs-GmbH entgeltlich überlassene Grundstück bewertungsrechtlich als durch die Besitz-KG „selbst genutzt“ anzusehen ist. Die ständige Rechtsprechung geht seit dem Beschluss des BFH vom 8.11.71 (BStBl II 72, 63) davon aus, dass Besitzgesellschaft einerseits und Betriebsgesellschaft andererseits auch steuerrechtlich zwei selbstständige Unternehmen sind.
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