01.02.2004 · Fachbeitrag · Bewertungsstichtag
Währungsverluste nach Entstehung der ErbSt werden nicht berücksichtigt
| Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Steuer mit dem Tode des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Dieser Zeitpunkt ist auch für die Wertermittlung maßgebend (§ 11 ErbStG). Deshalb ist bei einer Aufwertung des Euro gegenüber ausländischen Währungen der höhere Wert anzusetzen, wenn die Steuer vor der Aufwertung entstanden ist, obwohl die Transferierung in Euro erst nach der Aufwertung vorgenommen wurde. Der auf den Aufwertungsverlust entfallende Teil der Erbschaftsteuer wird wegen des im Erbschaftsteuerrecht geltenden Stichtagsprinzips nicht erlassen (OFD Hannover 7.3.03, S-3811-7-StO 241, Abruf-Nr. 032475). |
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