01.02.2001 · Fachbeitrag · Bürgschaft
Zahlung des Bürgen nur ausnahmsweise schenkungsteuerpflichtig
| Die Bestellung einer Bürgschaft und die nachfolgende Inanspruchnahme des Bürgen können nur ausnahmsweise als freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) des Bürgen an den Schuldner angesehen werden. Das ist dann der Fall, wenn nach den objektiven Umständen der Schuldner vom Bürgen endgültig von der gegen ihn (weiter-)bestehenden Forderung befreit werden sollte. Die bloße Möglichkeit, als Bürge aus der Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden und mit dem übergegangenen Anspruch gegen den Schuldner auszufallen, reicht für eine derartige Annahme nicht (BFH 12.7.00, II R 26/98, BFH/NV 00, 1557). (Abruf-Nr. 001284) |
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