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  • · Fachbeitrag · Werterhöhung von Gesellschaftsanteilen

    Unterschiedliche Auffassungen zu § 7 Abs. 8 ErbStG: Der BFH muss noch mal „nachlegen“

    von Prof. Dr. Gerhard Brüggemann, Münster

    | Gemäß § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG gilt als Schenkung auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift, die für Erwerbe nach dem 13.12.11 gilt, sind bis heute nicht vollends geklärt. Jüngst haben das FG Münster (23.5.24, 3 K 2585/21 Erb) und der BFH zu zwei ähnlich gelagerten ‒ aber nicht völlig gleichen ‒ Fällen unterschiedlich entschieden. Dies gibt dem BFH (10.4.24, II R 22/21 ) nochmals die Gelegenheit, seine Position zu überdenken oder seine Auffassung zumindest zu präzisieren. |

    1. FG Münster versus BFH: Was ist passiert?

    Der BFH hat aktuell entschieden, dass § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG ‒ anders als der schenkungsteuerliche Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ‒ keine freigebige Vermögensverschiebung verlangt. Maßgebend für die Steuerbarkeit nach § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG soll allein die Werterhöhung von Anteilen an der Gesellschaft sein, die ein unmittelbar oder mittelbar beteiligter Gesellschafter durch die Leistung des Zuwendenden an die Gesellschaft erlangt (BFH 10.4.24, II R 22/21). Demgegenüber hatte das FG Münster (23.5.24, 3 K 2585/21 Erb) kurz vor der Bekanntgabe der BFH-Entscheidung in einem ähnlich gelagerten, aber etwas komplexeren Fall noch eine freigebige Zuwendung verlangt. Auch dort ging es um die Frage, ob die Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf eine GmbH den Schenkungsteuertatbestand des § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG verwirklicht. Das Verfahren wird dem BFH erneut Gelegenheit geben, zu dieser Regelung Stellung zu nehmen.

    2. Sachverhalt nach FG Münster ‒ 3 K 2585/21 Erb

    Vater U war alleiniger Gesellschafter der Y-GmbH. Seine beiden Söhne K und E bezog U schon frühzeitig in die Unternehmung mit ein, um sie auf die Nachfolge vorzubereiten. Im Jahr 2005 bestellte er seine beiden Söhne zu Geschäftsführern. Im Jahr 2007 übertrug er ihnen von seinem Geschäftsanteil an der Y-GmbH von 100.000 EUR schenkweise jeweils einen Geschäftsanteil von 30.000 EUR in der Vorstellung, dass diese das Unternehmen partnerschaftlich fortsetzen würden. Somit war der Vater ab diesem Zeitpunkt noch mit 40 % an der GmbH beteiligt und seine beiden Söhne zu jeweils 30 %.