01.09.1996 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
§ 14a Abs. 4 EStG gilt auch bei gleichzeitiger Hofübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
| Aus dem Gesetz läßt sich nicht folgern, daß die Abfindung nicht die wesentlichen Betriebsgrundlagen betreffen darf. Maßgebend ist vielmehr, ob ein lebensfähiger Betrieb verbleibt. |
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