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  • 01.01.1998 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    § 27 ErbStG gilt nur für Letzterwerbe von Todes wegen

    | Die Vergünstigung des ermäßigten Steuerbetrages beim mehrfachen Erwerb desselben Vermögens nach § 27 ErbStG gilt nur für einen Letzterwerb von Todes wegen und nicht für eine Schenkung, die einem Erbfall nachfolgt. |