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  • 01.11.2006 | Erbschaftsteuerreform 2007

    Besonderer Teil: 15 weitere entscheidende Änderungen

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Der Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge (Abruf-Nr. 063006) sieht zusätzlich folgende Änderungen vor:  

    1. Erbersatzanspruch

    In § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG wird der Erwerb durch Erbersatzanspruch gestrichen, denn seit dem am 1.1.98 in Kraft getretenen Erbrechtsgleichstellungsgesetz (BGBl I, 2968) werden nichteheliche Kinder den ehelichen gleichgestellt. Ein Erbersatzanspruch kann daher nicht mehr entstehen. 

     

    2. Erfassung von Abfindungen bei Erwerben von Todes wegen

    Wenn bei einem Vertrag zugunsten Dritter der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht zurückweist, gilt das Recht rückwirkend als nicht erworben (§ 333 BGB). Erhält der Dritte stattdessen eine Abfindung, soll er dieses Vermögen als vom Erblasser kommend versteuern (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG-E). Entsprechend werden auch alle anderen Abfindungen als steuerbar behandelt, die einem Erwerber anstelle eines ausgeschlagenen – nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ErbStG – steuerbaren Erwerbs, z.B. einer Schenkung auf den Todesfall, gewährt werden. § 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG wird entsprechend angepasst. 

     

    3. Beeinträchtigende Schenkungen

    Nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG-E wird als Erwerb von Todes wegen auch erfasst, was der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments – bisher nur der Vertragserbe – wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§ 2287 BGB) von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt. Grund ist, dass der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments (§ 2269 BGB) in analoger Anwendung des § 2287 BGB einen ähnlichen Schutz seiner Rechtsstellung gegen beeinträchtigende Schenkungen des Erblassers genießt wie der Vertrags-erbe eines Erbvertrags. Die Änderung soll klarstellen, dass sein gegen den Beschenkten gerichteter Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung als Erwerb von Todes wegen der Besteuerung unterliegt.