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  • 01.02.1998 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Behandlung nicht erfüllter Grundstücksverträge im Erbfall

    | Hat der Erblasser ein Grundstück verkauft und der Käufer - ohne die Fälligkeit abzuwarten - den Kaufpreis bereits vor dem Tod des Erblassers gezahlt, ohne daß die dinglichen und grundbuchrechtlichen Konsequenzen bereits vollzogen waren, gehören das Grundstück mit seinem Steuerwert sowie der Kaufpreis zum Nachlaß des Erblassers. Die Sachleistungsverpflichtung zur Übertragung des Grundstücks ist mit dem gemeinen Wert als Verbindlichkeit anzusetzen. |