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  • · Fachbeitrag · Erbschaft- und Schenkungsteuer

    Steuerliche Folgen bei im Bewertungszeitpunkt noch nicht voll erfüllten Grundstückstransaktionen

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover

    | Gerade bei Erwerben von Todes wegen kann es vorkommen, dass ein in den Erwerb durch Erbanfall fallendes Grundstück am Bewertungsstichtag noch nicht vollständig abgewickelt wurde. Welche maßgebenden Implikationen in derartigen Erbschaftsfällen zu beachten sind, wird nachgehend kritisch beleuchtet. Etwaige Schenkungsteuervorhaben sind insoweit gesondert zu betrachten, da in diesen Fällen abweichende Beurteilungsmaßstäbe zugrunde zu legen sein können. |

    1. Erbschaft- & Schenkungsteuer bei anhängigen Grundstückstransaktionen

    Für die Wertermittlung ist, soweit das ErbStG nichts anderes bestimmt, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend (vgl. § 11 ErbStG). Die Erbschaftsteuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen grds. mit dem Tode des Erblassers, jedoch für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses (vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG; siehe auch zu bedingten, betagten oder befristeten Vermächtnisansprüchen jüngst Brüggemann, ErbBstg 22, 150 ff.). Die Schenkungsteuer entsteht bei Schenkungen unter Lebenden hingegen grds. mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ErbStG).

     

    Für die Zurechnung eines Grundstücks zum Nachlass bei noch nicht ‒ vollständig ‒ erfüllten Grundstückskaufverträgen ist regelmäßig der Übergang des Eigentums nach dem zivilrechtlichen Eigentumsbegriff entscheidend. Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (vgl. § 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO) ist nicht maßgeblich, insbesondere ist nicht auf den Zeitpunkt des Besitz- und Lastenwechsels abzustellen. Zivilrechtlich geht das Eigentum an dem Grundstück gem. § 873 BGB erst mit der Grundbucheintragung auf den Erwerber über. Weder die Aufgabe des Besitzes noch die Auflassung und Eintragungsbewilligung bewirken bereits einen Wechsel des Eigentums. Bis zur Eintragung obliegen dem bisherigen Eigentümer (ggf. seinen Erben) sowie dem Käufer (ggf. seinen Erben) die Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag und den weiteren Willenserklärungen (vgl. R E 12.2. Abs. 1 ErbStR).