01.02.1994 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Bei "Kettenschenkung" schenkungsteuerrechtlich nur eine Zuwendung. Freibeträge gehen verloren
| Die beteiligten Steuerpflichtigen haben tatsächlich fast alle Fehler gemacht, die man machen kann. Angefangen bei der exakt bemessenen Summe von 180.000 DM, die die Mutter weitergegeben hat, den Abschluß aller Verträge an einem Tage und bis hin zur Einlageverpflichtung der Töchter aufgrund des Gesellschaftsvertrages, wiederum in genau der Höhe der in den Schenkungsversprechen genannten Summen. Das Urteil zeigt deutlich, wie man es nicht machen darf. Zur Vermeidung des Gestaltungsmißbrauchs ist nicht nur unerläßlich, dem Beschenkten keine Verpflichtung zur Weiterschenkung aufzuerlegen und eine angemessene zeitliche Distanz bis zur Weiterschenkung zu wahren; entscheidend ist nach der neuen Rechtslage, daß die Weiterschenkung völlig freiwillig erfolgt und nicht aus den Umständen auf ein "Gesamtkunstwerk" der Gestaltung geschlossen werden kann. |
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