· Fachbeitrag · Rechtsprechungsübersicht
Schenkungsteuerliche (Nicht-)Anerkennung von Kettenschenkungen
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Die Anerkennung der Kettenschenkung war zuletzt Gegenstand finanzgerichtlicher Entscheidungen und auch der BFH hat in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung zu den „Spielregeln“ Stellung genommen und damit zur Klärung von Abgrenzungsfragen beigetragen. Unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung lässt sich bei der Kettenschenkung als Gestaltungsinstrument zur optimalen Ausnutzung der Freibeträge innerhalb der Familie der Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs vermeiden. |
1. Schenkungen an Kinder unter Einbeziehung des Ehegatten
Eigenständige und getrennt zu beurteilende Schenkungsverträge hat der BFH in einer grundlegenden Entscheidung aus dem Jahre 1993 abgelehnt, wenn jemand als Durchgangs- oder Mittelsperson eine Zuwendung erhält, die er entsprechend einer bestehenden Verpflichtung in vollem Umfang an einen Dritten weitergibt. In diesem Fall liegt schenkungsteuerrechtlich nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden an den Dritten vor, denn wegen der Verpflichtung zur Weitergabe besteht keine Bereicherung der Mittelsperson aus dem Vermögen des Zuwendenden, sodass auch keine Schenkung der Mittelsperson an den Dritten in Betracht kommt (BFH 13.10.93, II R 92/91, BStBl II 94, 128).
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Mit notarieller Urkundenrolle Nummer 673 wurde ein Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer GbR zwischen den Töchtern A und B geschlossen. Darin kündigen die Töchter an, jeweils sofort fällige Bareinlagen von 650.000 EUR zu leisten. Unmittelbar anschließend werden notarielle Urkunden mit folgenden Schenkungen vereinbart und ausgeführt:
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