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  • · Fachbeitrag · Rechtsprechungsübersicht

    Schenkungsteuerliche (Nicht-)Anerkennung von Kettenschenkungen

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Die Anerkennung der Kettenschenkung war zuletzt Gegenstand finanzgerichtlicher Entscheidungen und auch der BFH hat in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung zu den „Spielregeln“ Stellung genommen und damit zur Klärung von Abgrenzungsfragen beigetragen. Unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung lässt sich bei der Kettenschenkung als Gestaltungsinstrument zur optimalen Ausnutzung der Freibeträge innerhalb der Familie der Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs vermeiden. |

    1. Schenkungen an Kinder unter Einbeziehung des Ehegatten

    Eigenständige und getrennt zu beurteilende Schenkungsverträge hat der BFH in einer grundlegenden Entscheidung aus dem Jahre 1993 abgelehnt, wenn jemand als Durchgangs- oder Mittelsperson eine Zuwendung erhält, die er entsprechend einer bestehenden Verpflichtung in vollem Umfang an einen Dritten weitergibt. In diesem Fall liegt schenkungsteuerrechtlich nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden an den Dritten vor, denn wegen der Verpflichtung zur Weitergabe besteht keine Bereicherung der Mittelsperson aus dem Vermögen des Zuwendenden, sodass auch keine Schenkung der Mittelsperson an den Dritten in Betracht kommt (BFH 13.10.93, II R 92/91, BStBl II 94, 128).

     

    • Beispiel (nach BFH 13.10.93, a.a.O.)

    Mit notarieller Urkundenrolle Nummer 673 wurde ein Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer GbR zwischen den Töchtern A und B geschlossen. Darin kündigen die Töchter an, jeweils sofort fällige Bareinlagen von 650.000 EUR zu leisten. Unmittelbar anschließend werden notarielle Urkunden mit folgenden Schenkungen vereinbart und ausgeführt:

    • Urkundenrolle Nummer 674: Schenkungsvertrag zwischen den Eltern, in dem der Vater der Mutter verspricht, ihr einen Barbetrag von 500.000 EUR zu schenken und diesen unverzüglich auf ein ihr gehörendes Konto zu überweisen.
    • Urkundenrolle Nummer 675: Schenkungsvertrag zwischen dem Vater und der Tochter A, in dem der Vater der Tochter verspricht, ihr einen Barbetrag von 400.000 EUR zu schenken und diesen unverzüglich auf ein ihr gehörendes Konto zu überweisen.
    • Urkundenrolle Nummer 676: Schenkungsvertrag zwischen der Mutter und der Tochter A über 250.000 EUR mit im Übrigen gleichen Inhalt wie in Urkundenrolle Nummer 675.
    • Urkundenrolle Nummer 677: Schenkungsvertrag zwischen dem Vater und der Tochter B mit im Übrigen gleichen Inhalt wie in Urkundenrolle Nummer 675.
    • Urkundenrolle Nummer 678: Schenkungsvertrag zwischen der Mutter und der Tochter B mit im Übrigen gleichen Inhalt wie in Urkundenrolle Nummer 676.