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  • 01.10.1997 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Der Erbvergleichsvertrag folgt den Steuerregeln der Erbauseinandersetzung

    | Die für eine „echte" Erbauseinandersetzung geltenden Grundsätze sind auch auf Verträge anzuwenden, mit denen Abfindungen an angebliche Miterben und unbestritten als Pflichtteilsberechtigte anerkannte Personen vereinbart werden, die sich als Miterben verstanden wissen wollen. |