01.11.2000 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Formunwirksames Vermächtnis kann erbschaftsteuerlich zu beachten sein
| Ein formunwirksames Vermächtnis kann der Besteuerung nur zu Grunde gelegt werden, wenn feststeht, dass vom Formmangel abgesehen eine Anordnung des Erblassers von Todes wegen vorliegt und der Beschwerte dem Begünstigten das diesem Zugedachte überträgt, um dadurch den Willen des Erblassers zu vollziehen (BFH 15.3.2000, II R 15/98, DStR 2000, 1179, Abruf-Nr. 000756). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ErbBstg Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,90 € Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig