· Fachbeitrag · Testament
Bei Testament und Schenkung ‒ nur der Wille zählt
von RA StB Dr. Thomas Stein, FA StR, Ulm und Lisa-Marie Rieder
| Berater sind immer wieder mit Konstellationen konfrontiert, in denen die zivilrechtlichen Formvorschriften bewusst oder unbewusst nicht eingehalten wurden. Folglich ist dann kein Verpflichtungsgeschäft gegeben, auf dessen Grundlage die Ausführung der Zuwendung verlangt werden kann, bzw. es ist kein formgültiges Testament gegeben, das Grundlage einer entsprechenden Nachfolge von Todes wegen ist. |
1. Zivilrechtliche Vorfrage: Formunwirksamkeit?
Zivilrechtlich bedarf ein Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung nach § 518 Abs. 1 BGB. Die Heilungsmöglichkeit nach § 518 Abs. 2 BGB ist ausschlaggebend dafür, dass Schenkungen in der Regel nicht notariell beurkundet werden, sofern eine notarielle Beurkundung nicht aus anderen Gründen erforderlich ist.
Ein Testament muss handschriftlich geschrieben und unterschrieben bzw. notariell beurkundet sein, um die Formvorgaben des BGB zu erfüllen (§§ 2232, 2247 BGB). Alternativ kann ein öffentliches Testament auch errichtet werden, indem eine Schrift einem Notar übergeben wird, die den letzten Willen des Übergebenden enthält.
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