01.08.1998 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Geltung des ErbStG 1974 für alle bis zum 31.12.95 entstandenen Steueransprüche
| Für alle bis zum 31. Dezember 1995 (= Stichtag) entstandenen Erbschaftsteueransprüche ist das ErbStG 1974 uneingeschränkt anzuwenden. Die Hinweise in dem Beschluß des BVerfG zur Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer vom 22. Juni 1995 galten vorausschauend nur für den Gesetzgeber und bezogen sich nicht auf die bis zum 31. Dezember 1995 geltende Fassung des ErbStG (BStBl II, 671). Das BVerfG hat die bisherige Praxis nicht rückwirkend für nichtig erklärt. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ErbBstg Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,90 € Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig