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  • 01.08.1998 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Geltung des ErbStG 1974 für alle bis zum 31.12.95 entstandenen Steueransprüche

    | Für alle bis zum 31. Dezember 1995 (= Stichtag) entstandenen Erbschaftsteueransprüche ist das ErbStG 1974 uneingeschränkt anzuwenden. Die Hinweise in dem Beschluß des BVerfG zur Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer vom 22. Juni 1995 galten vorausschauend nur für den Gesetzgeber und bezogen sich nicht auf die bis zum 31. Dezember 1995 geltende Fassung des ErbStG (BStBl II, 671). Das BVerfG hat die bisherige Praxis nicht rückwirkend für nichtig erklärt. |