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  • · Fachbeitrag · Steuerplanung

    Die Verschonungsbedarfsprüfung für Großerwerbe: eine umfangreiche Begünstigung ‒ Teil 1

    von Dr. Katrin Dorn und Martin Obermeyer, Hamburg / München

    | Mit der Einführung der Verschonungsbedarfsprüfung ist der Gesetzgeber der Forderung des BVerfG aus dem Jahr 2014 nachgekommen, eine unverhältnismäßige erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung von übertragenen Großunternehmen zu vermeiden. Der Erwerber kann mit der Verschonungsbedarfsprüfung einen vollständigen oder teilweisen Erlass der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer erreichen oder vom sog. Abschmelzmodell profitieren. Bei vorausschauender Planung ermöglicht die Verschonungsbedarfsprüfung dabei immer noch auch für Großerwerbe eine fast vollständige oder ggf. sogar vollumfängliche Steuerbefreiung. |

    1. Zum Hintergrund

    Mit Urteil vom 17.12.14 (1 BvL 21/12, Abruf-Nr. 143542) erklärte das BVerfG die Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes zur Verschonung von betrieblichen Vermögen für mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und zeigte dem Gesetzgeber auf ca. 80 Seiten Möglichkeiten für die Schaffung verfassungskonformer Regelungen auf. Besondere Kritik erfuhr dabei die weitgehende Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer für sog. Großerwerbe ‒ also für Erwerbe, welche die Größe kleiner und mittlerer Unternehmen überschreiten (Rz. 170 des Urteils). Konkret hat das BVerfG die pauschale Verschonung betrieblichen Vermögens sowie von Anteilen an Kapitalgesellschaften als unverhältnismäßig angesehen.

     

    Während die Verschonung bei der Übertragung kleiner und mittlerer Unternehmen noch gerechtfertigt sei, ohne dass die Gefährdung der Unternehmen im Einzelfall festgestellt wird, soll diese unwiderlegliche Gefährdungsvermutung bei der Übertragung größerer Unternehmen nicht mehr hingenommen werden. Hier soll die Ungleichbehandlung schon wegen der Größe der steuerbefreiten Beträge ein Maß erreichen, das ohne die konkrete Feststellung der Verschonungsbedürftigkeit des erworbenen Unternehmens mit den Anforderungen an eine gleichheitsgerechte Besteuerung nicht mehr in Einklang zu bringen sei. Statt jedoch eine neu gestaltete Stundungsregelung anzuwenden, entschied sich der Gesetzgeber für ein Verschonungssystem, bei dem auch bei der Erbschaft oder Schenkung miterworbenes, nicht begünstigtes Vermögen und schon vor dem Erwerb vorhandenes eigenes Vermögen mit einbezogen werden soll.