01.02.1994 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Haftung für Rechtsanwälte, Steuerberater usw. nach 20 Abs. 6 ErbStG für Erbschaftsteuer entschärft
| Neben § 20 Abs. 6 ErbStG sind auch die §§ 69 i.V.m. 35 AO als Haftungsgrundlagen zu beachten. Das Finanzamt hatte den Haftungsbescheid ursprünglich auch auf diese Anspruchsgrundlagen gestützt, diese jedoch nach der Entscheidung des Finanzgerichts ausdrücklich fallenlassen. Hilfreich war eine Stellungnahme des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Berlin zu den Berufspflichten des Anwalts. |
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