01.04.1998 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Kein Freibetrag für Betriebsvermögen-Vermächtnis vor dem 1. Januar 1996
| Ein Vermächtnisnehmer erwirbt nicht durch Erbanfall, sondern erhält mit dem Erbfall nur ein Forderungsrecht gegen den beschwerten Erben. Die Beschränkung der Begünstigung des § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 ErbStG i.d.F. des StandOG ist insoweit eindeutig. |
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