· Fachbeitrag · Musterformulierung
Die Stiftung als attraktives Gestaltungsmittel ‒ um auch nach dem Tod mit dem Vermögen Gutes zu tun
von RA und Notar a. D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
| Eine unselbstständige Stiftung als nicht rechtsfähiges Gebilde kann nicht nur zu Lebzeiten errichtet werden (vgl. Beitrag zur Treuhandstiftung, ErbBstg 23, 74 ff.). Das geht auch mit einem Testament. Der folgende Beitrag zeigt auf, wie es geht und welche Gesichtspunkte rechtlich und steuerlich dabei besonders zu beachten sind.|
1. Rahmenbedingungen für eine unselbstständige Stiftung
Die unselbstständige Stiftung empfiehlt sich vor allem bei kleinerem Vermögen, weil durch sie nur geringe laufende Verwaltungskosten entstehen. Die Kompetenzen des Stiftungsträgers können für die Verwaltung und die Verwendung des Stiftungsvermögens genutzt werden. Als erbrechtliches Gestaltungsmittel empfiehlt sich die Errichtung einer unselbstständigen Stiftung vorrangig in Fällen, in denen der gesamte Nachlass oder eine bestimmte Vermögensmasse dem Wunsch des Erblassers entsprechend nach dem Tod für einen von ihm bestimmten Zweck verwendet werden soll.
Die Errichtung erfolgt in der Weise, dass der Erblasser eine natürliche oder juristische Person zum Erben einsetzt oder ihr ein Vermächtnis zuwendet. Das Vermächtnis empfiehlt sich, sofern nur Teile des Vermögens der Stiftung zugeführt werden sollen. Im Wege einer Auflage wird der Erbe oder Vermächtnisnehmer verpflichtet,
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