01.10.1998 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Keine dauernde Last nach Übergabe von Geldvermögen
| Es ist höchstrichterlich geklärt, daß die Übergabe eines selbst größeren Geldvermögens nicht zum Abzug einer dauernden Last als Sonderausgabe führen kann und daß als dauernde Last abziehbare Versorgungsleistungen grundsätzlich auf Lebenszeit des Beziehers vereinbart werden müssen. |
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