01.09.2005 | Vorweggenommene Erbfolge
Vermögensübergabezur Tilgung von Verbindlichkeiten
Anlässlich der Übergabe von Geld- oder Wertpapiervermögen kann eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last begründet werden, wenn diese Werte vereinbarungsgemäß zur Tilgung von Schulden verwendet werden, mit denen die Anschaffung oder Herstellung von Ertrag bringendem Vermögen – hier: einem eigengenutzten Einfamilienhaus – finanziert worden war (BFH 1.3.05, X R 45/03, Abruf-Nr. 051951). |
Sachverhalt
Die Mutter der Klägerin übertrug dieser mit notariell beurkundetem Vertrag vom August 1986 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Geldbetrag i.H. von 100.000 DM. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin, unter Hinweis auf § 323 ZPO an ihre Mutter auf Lebenszeit monatlich eine wertgesicherte Rente von 650 DM zu zahlen. Die Klägerin machte die monatlichen Zahlungen als dauernde Last geltend.
Entscheidungsgründe
Durch den Wechsel von der Voraussetzung der existenzsichernden Wirtschaftseinheit zur Voraussetzung der ausreichenden Erträge bei der Qualifikation von Versorgungsleistungen ist der Grund für eine einschränkende Auslegung der tauglichen Übertragungsgegenstände entfallen (BFH BStBl II 04, 1053). Auch Geldvermögen kann begünstigt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übergeben werden, vorausgesetzt
- der Geldbetrag wird – ebenso wie der Erlös aus der Veräußerung der vom GrS ausdrücklich erwähnten „ihrer Art nach ertraglosen Wirtschaftsgüter“ – Ertrag bringend angelegt (BStBl II 04, 1053) oder
- das Geld wird mit dem Ziel der Entschuldung übergeben. Der Übernehmer muss das Geldvermögen vereinbarungsgemäß zur Tilgung von Schulden verwenden und dabei Zinsaufwendungen einsparen, die nicht geringer sind als die zugesagten Versorgungsleistungen.
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