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  • 01.01.2000 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Keine Rechtsbehelfsbefugnis des TV bei ErbSt-Bescheiden gegen Erben

    | Wird der Erbschaftsteuerbescheid nach § 32 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 5 ErbStG nur dem Testamentsvollstrecker bekannt gegeben, ohne dass dieser selbst in Anspruch genommen wird, ist er in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker nicht rechtsbehelfsbefugt. Die ihm mit § 32 Abs. 1 Satz 2 ErbStG auferlegte Verpflichtung, „für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen”, berechtigt nicht zur Vertretung derjenigen, in deren Person die Erbschaftsteuer entstanden ist. Das „Zusammenspiel” zwischen Testamentsvollstrecker und Erben muss eben klappen. Etwas anderes gilt, wenn dem Testamentsvollstrecker zusätzlich - etwa in seiner Eigenschaft als Steuerberater - das entsprechende Mandat übertragen worden ist (vergleiche zu allem auch BFH 4.11.81, BStBl II 82, 262). (vk) |