01.04.2000 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Keine Versorgungsrente bei Eigennutzung
| Wird eine Eigentumswohnung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, sind im Zusammenhang damit vereinbarte Unterhaltszahlungen, die wiederkehrend auf Lebenszeit des Übergebers zu leisten sind, nicht als Sonderausgaben (Rente oder dauernde Last) abziehbar, wenn der Erwerber die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt (BFH 10.11.99, X R 10/99, LEXinform 0553171). |
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