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  • 01.05.1995 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Keine vorweggenommene Erbfolge bei Übertragung gegen Rente auf bestimmte Zeit. Im Regelfall Veräußerungsgeschäft und..

    | Die anderen Familienmitglieder und Erben sollten nicht zu kurz kommen, und es sollte vermieden werden, daß Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB geltend gemacht werden. Anders ist auch nicht zu verstehen, daß die Rente beim vorzeitigen Tod der Berechtigten "an die Erben" weiter gezahlt werden sollte. Der BFH zieht ganz ungeniert den Vergleich mit Gleichstellungsgeldern bei der vorweggenommenen Erbfolge bzw. Ausgleichszahlungen bei der Erbauseinandersetzung. |