01.11.1998 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Schenkung von Gesamthand bereichert Bedachten auf Kosten der Gesamthänder
| Bei einem schenkweisen Erwerb von einer Gesamthandsgemeinschaft ist - unabhängig von der Frage, ob zivilrechtlich ggf. die Gesamthand als Zuwendende anzusehen ist - schenkungsteuerrechtlich der Bedachte auf Kosten der Gesamthänder bereichert. Zuwendende und damit - neben dem Bedachten - Steuerschuldner i.S. von § 20 ErbStG sind in diesen Fällen die durch die Zuwendung allein vermögensmäßig entreicherten Gesamthänder. |
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