· Fachbeitrag · Personengesellschaften
Schenkungsteuerliche Folgen disquotaler Einlagen bei Personengesellschaften
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Sowohl die Behandlung disquotaler Einlagen als auch disquotaler Gewinnausschüttungen führen in der Praxis immer wieder zu Problemen hinsichtlich ihrer schenkungsteuerlichen Einordnung. Einen erheblichen Beitrag hierzu hat die teilweise divergierende Rechtsprechung des BFH geleistet. Insbesondere einige Urteile des II. Senates zu (verdeckten) Einlagen oder zu (verdeckten) Gewinnausschüttungen bei Kapitalgesellschaften haben Gesetzgeber sowie die Finanzverwaltung „zu immer neuen Höchstleistungene“ animiert. Ein aktuelles Urteil bietet nun Anlass, die Auswirkungen disquotaler Einlagen in eine Personengesellschaft genauer unter die Lupe zu nehmen. |
1. Der „Wettlauf“ zwischen BFH und Finanzverwaltung
Paradebeispiel für die Verunsicherung war über viele Jahre hinweg die Rechtsprechung des BFH zur schenkungsteuerlichen Behandlung verdeckter Gewinnausschüttungen an nahestehende Personen. Hier hat die Finanzverwaltung gleich dreimal mit gleichlautenden Erlassen der Länder vom 14.3.12 (BStBl I, 331), vom 5.6.13 (BStBl I, 1465) und zuletzt vom 20.4.18 (BStBl I, 632) auf die Kehrtwendungen des BFH reagieren müssen. Die am Ende maßgebliche Rechtsprechung des BFH (13.9.17, II R 42/16, II R 54/15 und II R 32/16) wurde dann schließlich in R E 7.5 ErbStR 2019 übernommen. Und auch der Gesetzgeber war nicht untätig und hat bei den §§ 7 Abs. 8 und 15 Abs. 4 ErbStG nachgebessert.
Doch was sich nun für Kapitalgesellschaften als relativ rechtssicher herauskristallisiert hat, lässt sich noch lange nicht p„eins zu eins“ auf disquotale Einlagen in Personengesellschaften übertragen. Ein aktuelles Urteil des BFH (5.2.20, II R 9/17, Abruf-Nr. 217242) veranschaulicht, dass der Berater hier weitere Aspekte im Blick haben muss.
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