01.02.2000 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Steuererklärung: Erklärungspflicht und Anlaufhemmung bei mehreren Erben
| Jeder Erbe ist nur hinsichtlich seines Erwerbs erklärungspflichtig. Fordert das FA nur einen von mehreren Erben nach § 31 Abs. 1 ErbStG zur Abgabe einer Erklärung auf, entsteht die Erklärungspflicht daher nur in dessen Person und der Beginn der Festsetzungsfrist ist nur gegenüber diesem Erben nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO gehemmt. Eine Mahnung (an einen weiteren Erben) stellt keine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung dar. |
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