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  • 01.02.2000 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Steuerklasse des Schlusserben bei geändertem Berliner Testament

    | Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen (Berliner Testament), dem überlebenden Ehegatten das Recht eingeräumt, die Schlusserbenfolge sowie die Verteilung des Nachlasses zu ändern, so bleibt § 15 Abs. 3 ErbStG zu Gunsten des Schlusserben insoweit anwendbar, als der überlebende Ehegatte durch eine spätere Verfügung von Todes wegen die Erbquote des Schlusserben nicht verändert hat. |