01.10.1998 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Übergabe eines zum Verkauf bestimmten EFH gegen Versorgungsleistungen
| Wird Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, das der Übernehmer sogleich weiter veräußert, sind im Zusammenhang hiermit vereinbarte Unterhaltszahlungen, die wiederkehrend auf die Lebenszeit des Übergebers zu leisten sind, nicht als Sonderausgaben (Leibrente oder dauernde Last) abziehbar. |
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