01.08.2000 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Vergütungen für Vormund, Gegenvormund, Ergänzungspfleger
| Vergütungen für einen ausschließlich zur Vermögenssorge bestellten Vormund/Betreuer stellen keine außergewöhnlichen Belastungen, sondern Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei den mit dem verwalteten Vermögen erzielten Einkünften dar, sofern die Tätigkeit des bestellten Vormunds/Betreuers weder einer kurzfristigen Abwicklung des Vermögens noch der Verwaltung ertraglosen Vermögens dient (BFH 14.9.99, III R 39/97, BFH/NV 2000, 505). |
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