01.04.1997 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Vermächtnisse an gemeinnützige Einrichtungen sind keine Spenden des Erblassers
| Testamentarisch ausgesetzte Vermächtnisse an gemeinnützige Einrichtungen können weder beim Erblasser noch beim Erben als Spenden berücksichtigt werden. Für den zur Auskehrung des Vermächtnisses verpflichteten Erben hatte der BFH das bereits früher entschieden (Urteil v. 22.9.93 X R 107/91 BStBl II, 874; vgl. Erbfolgebesteuerung 11-12/94, 3). Nun stand die Frage an, ob sich der Erblasser selbst mit seinem Testament posthum durch Spenden abzugsfähige Sonderausgaben verschaffen kann. Den gemeinnützigen Einrichtungen wäre es sicher recht gewesen. Er kann es nicht, denn Spenden sind Ausgaben, die aus dem Vermögen eines (noch) Steuerpflichtigen abfließen müssen. Die persönliche Steuerpflicht endet unmittelbar mit dem Tod und nicht erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes des Todesfalls. |
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