05.08.2011 | Gemeinschaftliches Testament
Kein Sonderausgabenabzug bei Erbeinsetzung einer Stiftung
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Zuwendungen in den Vermögensstock einer durch Erbeinsetzung von Todes wegen errichteten Stiftung sind keine Sonderausgaben des Erblassers, da sie erst mit dem Tod abfließen. § 84 BGB berührt den Abflusszeitpunkt von Stiftungsgründungsspenden nicht (BFH 16.2.11, X R 46/09, Abruf-Nr. 111407). |
Sachverhalt
Die Klägerin, eine gemeinnützige Stiftung, ist Alleinerbin der Erblasserin E. In der ESt-Erklärung für das Todesjahr der E machte die Klägerin Aufwendungen als Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung anlässlich deren Neugründung nach § 10b Abs. 1a EStG geltend.
FA und FG (FG Hamburg 11.9.09, 3 K 242/08, ErbBstg 10, 204) lehnten den Abzug als Sonderausgaben (SA) wegen § 11 EStG ab, da E keine Ausgaben geleistet habe. Das Vermögen der E sei erst mit deren Tod kraft Gesamtrechtsnachfolge auf die Klägerin übergegangen. Nach Ansicht der Klägerin bestimmt die zivilrechtliche Rückwirkung einer nach dem Tod erfolgenden Stiftungsgenehmigung (§ 84 BGB), wonach die Stiftung als vor dem Tod des Stifters entstanden gilt, auch den steuerlichen Abflusszeitpunkt.
Entscheidungsgründe
Die Zuwendungen der E an die Klägerin sind keine SA nach § 10b Abs. 1a EStG. E ist für das Sterbejahr mit den bis zum Todeszeitpunkt erzielten Einkünften zu veranlagen. SA sind nach § 11 Abs. 2 EStG nur zu berücksichtigen, wenn sie bis zum Todeszeitpunkt geleistet wurden. Bis zum Tod der E sind jedoch keine Spenden i.S. von § 10b Abs. 1a EStG i.V. mit § 11 Abs. 2 EStG abgeflossen. Bei der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB geht das Vermögen mit dem Tod als Erbfall unmittelbar auf den Erben über, ein Abfluss zu Lebzeiten des Erblassers ist nicht gegeben. Dass Erbeinsetzungen eine freiwillige Entscheidung des Erblassers zu dessen Lebzeiten sind, ist ohne Auswirkung auf den Abflusszeitpunkt.
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