01.03.2000 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen und Wohnrecht
| Eine auf Grund einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vereinbarte Leibrente ist beim Leistenden grundsätzlich in vollem Umfang als Sonderausgabe abziehbar, wenn ihre Abänderbarkeit nicht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen wurde; auf den wohnrechtsbelasteten Anteil des übergebenen Vermögens entfallende Aufwendungen sind nur dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn im Übergabevertrag die diesbezüglichen Rechte und Pflichten im Voraus klar und eindeutig vereinbart sind (BFH 16.3.99, X R 87/95, EStB 99, 239). |
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