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  • · Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge

    Die Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen als Gestaltungsmittel

    von Dr. Katrin Dorn, München, und Dr. Thomas Stein, Ulm

    | Die Ertragsabsicherung des Übergebers ist ein Kernelement im Rahmen der Planung der vorweggenommenen Erbfolge. Mit der Zunahme der Unsicherheiten im Bereich der Ertragszurechnungen und der Anerkennung des Nießbrauchs gewinnt die vorweggenommene Erbfolge gegen lebenslange wiederkehrende Leistungen wieder an Bedeutung. Schließlich lässt sich hierdurch die bedarfsgerechte Versorgung des Übertragenden sicherstellen; ansonsten geht das Vermögen i. d. R. ohne weitere Einschränkungen auf den Begünstigten über. Welche ertragsteuerlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um dieses Gestaltungsmodell rechtssicher umzusetzen, und was schenkungsteuerlich zu beachten ist, wird nachfolgend im Detail analysiert. |

    1. Ertragsteuerliche Würdigung der Übertragung gegen Versorgungsleistungen ‒ BFH IX R 11/19

    Die ertragsteuerlichen Folgen der Übertragung gegen Versorgungsleistungen hängen davon ab, ob mit der Übertragung die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG erfüllt werden. Denn nur dann stellt diese Leistung nach der BFH-Rechtsprechung (Az. IX R 11/19) einen einkommensteuerlich unentgeltlichen Vorgang dar. Da die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter mit Ausnahme der dort erfassten Beteiligungen an einer GmbH seit der Einschränkung durch das JStG 2008 nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG nicht begünstigt ist, haben Versorgungsleistungen bei Übertragung einzelner Vermögenswerte in der Regel einkommensteuerbare Gegenleistungen zur Konsequenz. Ihre Vereinbarung kann daher ‒ anders als bei Vereinbarung eines Nießbrauchs ‒ eine Besteuerung infolge eines ertragsteuerbaren Vorgangs auslösen.

     

    Unter Versorgungsleistungen werden lebenslange, regelmäßige Zahlungen verstanden, mit denen der Übertragende abgesichert werden soll, wenn er Vermögen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Erbfolge bereits zu Lebzeiten überträgt. Im Revisionsverfahren Az. IX R 11/19 (BStBl II 22, 228) hat der BFH entschieden, dass nur die Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG auch unentgeltlich erfolgt. Sollte hingegen nach dieser Vorschrift nicht begünstigtes Vermögen übertragen werden, liegt ertragsteuerlich eine entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung vor.