01.03.1998 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Zum subjektiven Merkmal der Freigebigkeit bei Geschäftsinteressen
| Vereinfacht ausgedrückt gilt: Was vordergründig wie eine Schenkung aussieht, kann in Wirklichkeit ein Geschäftsvorfall sein. Dies verkompliziert der amtliche Leitsatz: Im Bereich geschäftlicher Beziehungen kann bei einem objektiv (teil-)unentgeltlichen Vorgang das subjektive Merkmal der Freigebigkeit i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG trotz vorliegender Kenntnis des Zuwendenden hinsichtlich der Umstände, die seine Leistung zu einer objektiv (teil-)unentgeltlichen machen, entfallen, soweit der Steuerpflichtige in nachvollziehbarer Weise darzutun vermag, daß die Bereicherung des Zuwendungsempfängers der Förderung des Geschäfts des Zuwendenden diente, d.h., objektiv und nahezu ausschließlich auf die Erzielung geschäftlicher Vorteile des Zuwendenden gerichtet war. |
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