01.04.1997 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Zum Wegfall der Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 3 ErbStG
| Nach § 30 Abs. 3 ErbStG entfällt die Anzeigepflicht eines Erwerbers, wenn das Finanzamt - wie von § 34 ErbStG vorgeschrieben - durch Kontrollmitteilungen der öffentlichen Hand, der Gerichte und Notare informiert wird. Das gilt allerdings nur, wenn sich aus der Verfügung von Todes wegen „unzweifelhaft das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser" ergibt. Privatschriftliche Testamente können bekanntlich sehr unklar sein, und das Finanzamt berief sich denn auch auf die in diesem Fall bedachte „Nichte", die alles andere als eine Nichte im Sinne der Steuerklasse III (ErbStG 1974), sondern als entfernte Verwandte unter der Steuerklasse IV einzuordnen war. Hier setzte die Argumentation des BFH ein: Die Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 ErbStG sei keine vorgezogene Steuererklärung, sondern diene nur dem Zweck, dem Finanzamt die Prüfung zu erleichtern, ob und wen es im Einzelfall zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufzufordern habe. Dazu genüge die namentliche Bezeichnung des Erblassers (bzw. Schenkers) und des Erwerbers sowie die Mitteilung des Rechtsgrundes für den Erwerb. Im Klartext: Um den Rest, insbesondere den Verwandtschaftsgrad, muß sich das Finanzamt selbst bemühen. |
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