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  • 01.09.2000 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Zur Bedeutung des Baujahrs

    | Kann die übliche Miete nicht geschätzt werden, darf auf die von den FÄ erarbeiteten Mietspiegel zurückgegriffen werden. Dabei ist nicht zwingend dasselbe Baujahr anzusetzen, das für die Bestimmung des Vervielfältigers nach § 80 BewG maßgebend ist. Durch nachträgliche Baumaßnahmen kann ein Gebäude nämlich so wesentlich verändert werden, dass es bei Anwendung eines Mietspiegels nicht mehr mit Gebäuden des ursprünglichen Baujahrs vergleichbar ist (BFH 5.5.99, II R 54/97, BFH/NV 2000, 169). |