01.03.2000 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Zurechnung von Zinsen nach Geldschenkung an Kinder
| Überlassen Eltern ihren minderjährigen Kindern Kapitalvermögen, so sind die Zinseinkünfte nur dann den Kindern zuzurechnen, wenn das Kapital von den Eltern auf Dauer wie fremdes Vermögen verwaltet wird. Hieran fehlt es, wenn nach einigen Jahren ein - wenn auch kleiner - Teil des Geldes zur gemeinsamen Lebensführung verwendet wird (BFH 30.3.99, VIII R 19/98, BFH/NV 99, 1325). |
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