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  • 07.01.2009 | Bundesfinanzministerium

    Grundstücksentnahmevorgänge nun wieder gemäß § 4 Nr. 9a UStG umsatzsteuerfrei

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Mit BMF-Schreiben vom 13.4.04 (BStBl I, 469) hatte die Finanzverwaltung die Nichtanwendbarkeit von § 4 Nr. 9a UStG und damit die Umsatzsteuer­pflicht von Grundstücksentnahmevorgängen verfügt. Daraus ergab sich auch für Vorgänge im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge die Frage, inwieweit auf Übertragungen nicht vorsteuerabzugsfähige und damit als Definitivbelastung wirkende USt entstehen konnte. Mit Schreiben vom 22.9.08 hat das BMF seine Auffassung vom 13.4.04 revidiert.  

     

    1. Hintergrund und Folgen der revidierten BMF-Auffassung

    Als Reaktion auf die Absegnung des „Seeling-Gestaltungsmodells“ durch den EuGH (8.5.03, BStBl II 04, 378) hatte das BMF mit Schreiben vom 13.4.04 verfügt, die Entnahme eines Grundstücks könne nicht mehr länger den nach § 4 Nr. 9a UStG umsatzsteuerfreien Grundstücksveräußerungen gleichgestellt werden. Demnach drohte den Nutzern des „Seeling-Modells“, dass die bei einer späteren Entnahme entstehende Umsatzsteuerlast den modellbedingten Vorsteuervorteil deutlich überkompensiert hätte. Die mit BMF-Schreiben vom 13.4.04 verfügte Umsatzsteuerpflicht von Grundstücksentnahmen war jedoch nicht auf die „Seeling-Modelle“ beschränkt:  

     

    Beispiel

    Vater V unterhält in der Rechtsform eines Einzelunternehmens einen Metallverarbeitungsbetrieb. Zum Betriebsvermögen gehört u.a. auch ein Verwaltungsgebäude, welches V in 2006 für 500.000 EUR zzgl. 80.000 EUR USt hat errichten lassen. Ende 2017 überträgt er im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge das Verwaltungsgebäude unentgeltlich auf Tochter T und mietet es seither umsatzsteuerpflichtig zurück.  

     

    Die Grundstücksübertragung auf T ist eine unentgeltliche Wertabgabe i.S. von § 3 Abs. 1b UStG. Da im BMF-Schreiben vom 13.4.04 nur von der „Entnahme“ von Grundstücken die Rede war, musste man davon aus­gehen, dass damit nicht nur Überführungsvorgänge ins Privatvermögen des Unternehmers gemeint waren, sondern auch unentgeltliche Übertragungsvorgänge, wenn dem Eigentümerwechsel eine umsatzsteuerpflichtige Entnahme vorausging. Mit Erleichterung nahmen die Berater zur Kenntnis, dass in den zum 1.1.05 in Kraft getretenen UStR 2005 die Ausführungen in Abschnitt 24b Abs. 6 S. 1 und S. 2 UStR 2000 unverändert geblieben waren und demnach wohl nur Grundstücksüberführungen aber nicht Grundstücksübertragungen als umsatzsteuerpflichtig beurteilt werden sollten. Mit Schreiben vom 6.12.05 (BStBl I, 1068) verfügte das BMF demgegenüber in Rn. 12c, dass die Umsatzsteuerfreiheit von § 4 Nr. 9a UStG auch bei unentgeltlichen Übertragungsvorgängen nur noch für vor dem 1.7.04 errichtete/erworbene Immobilien gelte.