· Fachbeitrag · Generationennachfolge
Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG zur Vorbereitung der Nachfolge
von Steuerberater Hans Günter Christoffel, Bornheim
| In der Praxis kommt es häufig vor, dass im Vorfeld einer Generationennachfolge ein Einzelunternehmen in eine GmbH & Co. KG eingebracht wird, um anschließend dem Sohn oder der Tochter die KG-Anteile steuerbegünstigt nach §§ 13a, 13b ErbStG zuwenden zu können. Hier ist aufgrund einer neuen Verwaltungsanweisung im Hinblick auf das junge Verwaltungsvermögen und die jungen Finanzmittel äußerste Vorsicht geboten. Was es zu beachten gilt, wird im nachfolgenden Praxisfall im Detail erläutert. |
1. Praxisfall
Vater A betreibt ein Handelsgeschäft in Form eines Einzelunternehmens. An diesem Einzelunternehmen möchte er seinen Sohn B zu 50 % beteiligen. Aus haftungsrechtlichen Gründen entschließt er sich, in einem ersten Schritt das Einzelunternehmen in eine GmbH & Co. KG einzubringen, um dann in einem zweiten Schritt seinem Sohn 50 % der Anteile an der KG unentgeltlich zu übertragen. Damit er für diesen Übertragungsvorgang keinen Notar benötigt, entschließt er sich, die Anteile an der Komplementär-GmbH unmittelbar nach Gründung der KG in deren Betriebsvermögen einzubringen, um auf diese Weise eine Einheits-GmbH & Co. KG zu gestalten.
Zum Einzelunternehmen rechnet ein Grundstück in Innenstadtlage, in dessen Erdgeschoss sich das Ladenlokal des Einzelunternehmens befindet. Das erste und das zweite Obergeschoss sind als Büroräume an fremde Dritte vermietet. Das gesamte Grundstück gehört zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens. Für dieses Grundstück ergibt sich ein aktueller Grundstückswert von 2.500.000 EUR, wobei gerechnet nach der Nutzfläche 800.000 EUR auf das eigengenutzte Ladenlokal entfallen und 1.700.000 EUR auf die an Dritte vermieteten Büroflächen. Ansonsten sind in der Bilanz des Einzelunternehmens zum Übertragungszeitpunkt auf die GmbH & Co. KG folgende Aktiva und Passiva ausgewiesen:
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