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  • 09.03.2011 | Bundesfinanzministerium

    Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen

    Das BMF hat zur Frage der steuerlichen Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen Stellung genommen (BMF 23.12.10, IV C 6 - S 2144/07/10004, Abruf-Nr. 110080).  

    1. Grundsatz

    Es steht Angehörigen grundsätzlich frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie für sie steuerlich möglichst günstig sind. Allerdings muss das Vereinbarte während der gesamten Vertragsdauer dem Fremdvergleich standhalten. Dies setzt insbesondere voraus, dass  

    • eine Vereinbarung über die Laufzeit und über Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist,
    • die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und
    • der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert ist (bankübliche Sicherheiten).

     

    Der Fremdvergleich ist auch durchzuführen, wenn Vereinbarungen nicht unmittelbar zwischen Angehörigen getroffen werden, sondern zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen der beherrschenden Gesellschafter der Personengesellschaft.  

     

    Der zivilrechtlichen Unwirksamkeit eines Vertrags kommt Indizwirkung gegen die Ernstlichkeit der Vereinbarung zu. Die Vertragspartner können aber den Gegenbeweis führen, dass ihnen die Unwirksamkeit nicht anzulasten ist, beispielsweise weil sich die Formvorschriften nicht aus dem Gesetzeswortlaut, sondern nur im Wege der erweiternden Auslegung oder des Analogieschlusses ergeben und sich dies nicht aufdrängt und hierzu keine veröffentlichte Rechtsprechung oder Literatur existiert (BFH 13.7.99, VIII R 29/97, BStBl II 00, 386).  

    2. Schenkweise begründete Darlehensforderung